Abschriften Kontakt/eMail Datenschutz      Impressum
Zuletzt bearbeitet am 27. April 2023  
 



Beglaubigungen oder Gutachten

(keine graphologischen Gutachten, keine Schriftuntersuchungen, keine Prüfung zur Echtheit von Unterschriften etc.)



Das Wesentliche bei der Bearbeitung bzw. Erstellung solcher Dokumente ist die abschließende Stempelung mit Rundstempel und zugehöriger Unterschrift sowie dem Vermerk, wann und durch wen dieses Dokument erstellt wurde.

Die auf diese Art und Weise erstellten Dokumente werden bei Behörden (Gericht, Standesamt etc.) anerkannt.

Erstattet werden Gerichtsgutachten und Privatgutachten. Die "Gutachten" sind in beiden Fällen hinsichtlich Inhalt und Bearbeitung identisch. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen "nur" durch den Auftraggeber. Bei Privatgutachten sind dies Privatpersonen, Unternehmen oder auch Behörden.

Jegliche Form alter Handschriften, paläographische Texte können bearbeitet werden. (z.B. Kanzleischrift, Kurrentschrift (Currentschrift), Sütterlin, ......)
 
 



Privatgutachten
 
 
Das Privatgutachten hat grundsätzlich den Zweck, Tatsachen zweifelsfrei festzustellen, um ggf. auch eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und somit Zeit und unnötige Kosten zu sparen.

Die Form des Gutachtens hängt vom Auftrag ab. Das kann z.B. sein:
  • Standardgutachten
  • Kurzgutachten
  • Stellungnahme
  • Bericht
  • Bescheinigung
In jedem Fall ist es ein Gutachten, das dem Auftraggeber ein Ergebnis bringt, welches unabhängig und mit größter Sorgfalt durch mich persönlich erstellt wird.

 
 
 



Gerichtsgutachten
 
 
Im Auftrag eines Gerichtes werden Gutachten erstattet.

Dazu wird streng nach dem vom Gericht definierten Beweisbeschluss das Gutachten erarbeitet und in aller Regel in schriftlicher Form dem Gericht übermittelt.

 
 
 



Beispiel
 
 

Auszug Vertrag 1847.                 Abschrift Auszug Vertrag 1847.


Bei einem Grundstückskauf werden sie durch einen Eintrag in der Abteilung 2 des Grundbuchs auf einen alten Vertrag hingewiesen. Dieser Vertrag muss verbindlich und rechtsverwertbar in die heutige Schrift übertragen werden. In nicht wenigen Fällen können die entsprechenden Einträge im Grundbuch auf Grund der gesicherten Transkription gelöscht werden. Kann eine Löschung nicht erfolgen, kennen sie in jedem Fall die weiter vorzunehmenden Schritte, wissen woran sie sind. Nicht nur der Vertragstext selbst ist von hoher Wichtigkeit, auch Randbemerkungen, Nachträge etc. sind relevant.

Möglich ist zum Beispiel auch, dass es verschiedene Aussagen zum Inhalt des Vertrages gibt. Sind nun tatsächlich Wegerechte festgeschrieben, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?













 
 
 


© Michael Nülken · Alle Rechte vorbehalten