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VIII.
 Das Rittergut ...... hielt sich
 die benöthigten Hirten selbst, die Ge-
 meinde ...... hielt :
 
 a) einen Gänsehirten und einen
 Pferdehirten, welche von denje-
 nigen Wirthen, die Gänse resp.[ective]
 Pferde halten, nach Maaßgabe
 ihres Besitzes an Gänsen oder
 Pferden gelohnt wurden;
 
 b) einen Kuhhirten, der sich die
 übrigen nöthigen Hirten halten
 mußte. Der Kuhhirte erhielt
 außer den gewöhnlichen Um-
 gängen ein bestimmtes Brod-
 korn und eine bestimmte Sum-
 me Geld von bestimmten Hof-
 wirthen und von den Hofwir-
 then, die kein Korn geben, für
 das Hüten ihrer Kühe und Schwei-
 ne ein festes baares Hirtenlohn.
 Der Kuhhirte und der Schweine-
 hirte bewohnten das Hirtenhaus;
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Das Original der Gemeindeakte, aus welcher dieser Auszug stammt, umfasst etwa 80 Seiten.
 Inhalt ist u. a. die Beschreibung der Situation ( Eigentumsverhältnisse und Bewirtschaftung
 der Grundstücke ) der Gemeinde, getrennt nach privaten und gemeinschaftlichen Anlagen,
 hier insbesondere das Bestehen eines Rittergutes.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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